(31.03.2010)
Kleinreparaturen
in der Wohnung - Was muss der Mieter wirklich zahlen?
Wenn in einer Wohnung etwas repariert werden muss, stellt sich die
Frage, wer muss zahlen: Vermieter oder Mieter? Besonders bei den
Kosten für die so genannten Kleinreparaturen gibt’s oft Ärger.
Auch die Gerichte beschäftigen sich, wegen aktueller Änderungen,
immer wieder mit diesem Thema. Ihr Mietvertrag könnte also in
Sachen „wer zahlt wann“ nicht mehr ganz „up to date“ sein.
Grundregel...
Grundsätzlich ist der Vermieter für Reparaturen zuständig. Er kann
die Kosten für Kleinreparaturen aber unter bestimmten
Voraussetzungen auch auf den Mieter abwälzen. Das muss allerdings
im Mietvertrag stehen.
Was fällt unter Kleinreparaturen...
Zahlen muss der Mieter nur für Teile, mit denen er direkt und
häufig zu tun hat. Das sind zum Beispiel Lichtschalter,
Fenstergriffe, Wasserhähne, Duschköpfe, Türklinken, Kochplatten
oder Jalousien. Nicht in Frage kommen beispielsweise eine defekte
Stromleitung oder ein verstopftes Hauptwasserrohr.
Höchstgrenzen...
Wirksam ist eine solche Klausel im Mietvertrag nur dann, wenn sie
eine Obergrenze enthält. Diese liegt bei 75 bis 100 Euro pro
Kleinreparatur. Hinzu kommt, dass eine Höchstgrenze fürs Jahr
festgelegt sein muss. Sie darf maximal 200 Euro oder 8 bis 10
Prozent der Jahreskaltmiete betragen. Vereinbarungen, die den
Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem
bestimmten Betrag zu beteiligen, gelten nicht.
Selbst Hand anlegen...
Der Mieter darf nur zur Zahlung der Kleinreparatur verpflichtet
werden. Nicht aber zur Durchführung der Arbeit oder zur
Beauftragung der Handwerker. Das ist immer Sache des Vermieters.
Rechnung splitten...
Wenn die Einzelreparatur den Höchstbetrag überschreitet, der im
Mietvertrag für Kleinreparaturen festgelegt ist, dann muss der
Vermieter den Betrag komplett selbst tragen. Er kann also nicht
sagen, bis 75 Euro zahlt der Mieter und den Rest übernimmt er
selbst. In diesem Fall ist der Vermieter in der vollen Höhe in der
Pflicht.
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