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Ratgeber - Tipps, Tricks und Informationen

(31.03.2010)

 

Kleinreparaturen in der Wohnung - Was muss der Mieter wirklich zahlen?

Wenn in einer Wohnung etwas repariert werden muss, stellt sich die Frage, wer muss zahlen: Vermieter oder Mieter? Besonders bei den Kosten für die so genannten Kleinreparaturen gibt’s oft Ärger. Auch die Gerichte beschäftigen sich, wegen aktueller Änderungen, immer wieder mit diesem Thema. Ihr Mietvertrag könnte also in Sachen „wer zahlt wann“ nicht mehr ganz „up to date“ sein.

Grundregel...


Grundsätzlich ist der Vermieter für Reparaturen zuständig. Er kann die Kosten für Kleinreparaturen aber unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den Mieter abwälzen. Das muss allerdings im Mietvertrag stehen.

Was fällt unter Kleinreparaturen...


Zahlen muss der Mieter nur für Teile, mit denen er direkt und häufig zu tun hat. Das sind zum Beispiel Lichtschalter, Fenstergriffe, Wasserhähne, Duschköpfe, Türklinken, Kochplatten oder Jalousien. Nicht in Frage kommen beispielsweise eine defekte Stromleitung oder ein verstopftes Hauptwasserrohr.

Höchstgrenzen...


Wirksam ist eine solche Klausel im Mietvertrag nur dann, wenn sie eine Obergrenze enthält. Diese liegt bei 75 bis 100 Euro pro Kleinreparatur. Hinzu kommt, dass eine Höchstgrenze fürs Jahr festgelegt sein muss. Sie darf maximal 200 Euro oder 8 bis 10 Prozent der Jahreskaltmiete betragen. Vereinbarungen, die den Mieter verpflichten, sich an allen Reparaturen jeweils mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen, gelten nicht.

Selbst Hand anlegen...


Der Mieter darf nur zur Zahlung der Kleinreparatur verpflichtet werden. Nicht aber zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Das ist immer Sache des Vermieters.

Rechnung splitten...


Wenn die Einzelreparatur den Höchstbetrag überschreitet, der im Mietvertrag für Kleinreparaturen festgelegt ist, dann muss der Vermieter den Betrag komplett selbst tragen. Er kann also nicht sagen, bis 75 Euro zahlt der Mieter und den Rest übernimmt er selbst. In diesem Fall ist der Vermieter in der vollen Höhe in der Pflicht.

 

 

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Das Baufinanzierungsspecial

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