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Berichte rund um Themen aus dem Alltag des Lebens

(25.11.2009)

 

Gutscheine – wie lange sind sie gültig?

 

Bald ist Weihnachten. Die Geschenkideen sind rar. Also greift man zum Gutschein. Die sind schnell besorgt, zum Beispiel übers Internet. ABER: wie lang ist so ein Gutscheine eigentlich gültig? Da gibt’s ja öfter mal Streit. Alles was Sie wissen müssen, erfahren Sie hier.

 

Gutscheine – keine Dauerware...

 

Ewig kann man Gutscheine nicht einlösen. In der Regel gelten sie drei Jahre – ganz egal, welches „Verfallsdatum“ drinsteht. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Aber: wenn im Gutschein handschriftlich eine Frist festgelegt wurde und beide Seiten – also Käufer und Verkäufer – unterschrieben haben, dann gilt diese. Weniger als ein Jahr sollte die Frist allerdings nicht sein. Da sind sich die Gerichte einig.

 

Ausnahme...

 

Manchmal ergibt sich die Frist von selbst, zum Beispiel bei einem Konzert oder einem bestimmten Theaterstück. Da ist klar, der Gutschein kann nur eingelöst werden, solange die Veranstaltung stattfindet.

 

Aus drei mach vier...

 

Die 3-Jahres-Frist gilt übrigens nicht ab dem Ausstellungsdatum, sondern erst ab dem neuen Kalenderjahr. Also: wenn man jetzt im Dezember einen Gutschein kauft, kann der bis Ende 2012 eingelöst werden.

 

Tipp: schnell einlösen...

 

Verbraucherschützer raten: einen Gutscheine am besten so schnell wie möglich einlösen. Denn: geht der Laden zum Beispiel pleite, hat man zwar einen Gutschein, kann aber nichts mehr damit anfangen.

 

Geld statt Ware...

 

Wenn man lieber das Geld ausbezahlt haben will und der Verkäufer geht nicht auf diesen Wunsch ein, hat man schlechte Karten. Denn der Händler ist nicht verpflichtet, den Betrag auszuzahlen. Das steht meist auch in den aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Einlösung Stück für Stück...

 

Man hat einen Gutschein über 50 Euro geschenkt bekommen und will sich mehrere Dinge davon kaufen. Solche Teileinlösungen sind bisher weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Verbraucherschützer sagen, wenn der Händler daduch keinen Nachteil hat, sollte dem ganzen nichts im Weg stehen. Der Restbetrag wird dann gutgeschrieben. Einen Anspruch auf Auszahlung des Geldes hat man dagegen wohl nicht.

 

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