(10.02.2010)
WG-Auszug – Was zu beachten ist.
Wenn es Streit in einer Wohngemeinschaft – kurz WG - gibt, geht es
häufig um Geld. Vor allem beim Ausziehen wird es ernst. Hier lesen
Sie, worauf man achten muss, um Ärger zu vermeiden.
Auch WGs unterliegen dem normalen Mietrecht...
Zunächst mal: Auch für WGs gilt das ganz normale Mietrecht. Das
bedeutet, es besteht keine „Vertragsfreiheit“ - man kann also
nicht einfach vereinbaren, was man will. Alles, was in einem WG
Mietvertrag steht, muss auch mit dem Mietrecht in Einklang stehen
– sonst sind die Vereinbarungen unwirksam.
Schönheitsreparaturen und Renovierung...
Wenn man ausziehen will, sollte man als Erstes einen Blick in den
Mietvertrag werfen. Steht da nichts von Schönheitsreparaturen wie
Streichen und Tapezieren, muss man auch nichts machen. Selbst wenn
eine Regelung getroffen ist, kann sie ungültig sein: Deshalb Sind
starre Fristen vorgegeben, z.B. wann und wie oft man sein Zimmer
streichen muss, ist die Regelung nichtig und man muss nichts
renovieren. Anders ist es, wenn man sein Zimmer in grellen Farben
gestrichen hat: Da kann der Vermieter verlangen, daß die Farbe in
einem dezenteren Farbton überstrichen wird. Es muss aber nicht
unbedingt weiß sein.
Übergabe der Wohnung...
Wenn man selbst Untermieter war, und ein anderer WG Bewohner der
Hauptmieter war, hat man sich möglicherweise angefreundet. Dadurch
wird man leicht unvorsichtig, weil man glaubt, mit einem Freund
könne man sich schon irgendwie einigen. Hier gilt: Vertrauen ist
gut, Kontrolle besser! Auch unter Freunden sollte man wichtige
Dinge, wie die Wohnungsübergabe, besser immer schriftlich
festhalten. Im Übergabeprotokoll sollte stehen, welche Mängel das
Zimmer hat. Außerdem die Zählerstände von Strom, Wasser und
Heizung, damit es bei der Abrechnung später keinen Streit gibt.
Sowohl der Vermieter, als auch ein unabhängiger Zeuge, sollten das
Protokoll unterschreiben.
Rückzahlung der Kaution...
Hat man das WG Zimmer in einwandfreiem Zustand übergeben, muss die
Kaution zurückgezahlt werden. Spätestens 6 Monate nach Auszug
sollte abgerechnet sein. Der Vermieter könnte aber noch einen Teil
der Kaution zurückbehalten, wenn noch eine
Betriebskostenabrechnung aussteht, und in der Vergangenheit die
Abrechnungen mit Nachforderungen geendet haben. Da darf er nicht
die ganze Kaution zurückhalten, sondern maximal das 3 bis 4 fache
eines monatlichen Vorrauszahlungsbetrages.
Nebenkostenabrechnung...
Für die Abrechnung der Nebenkosten hat der Vermieter 12 Monate
Zeit. Diese Frist beginnt mit dem Ende des „Abrechnungszeitraums“
und dieser entspricht in der Regel dem Kalenderjahr. Beispiel: Ein
WG Bewohner zieht am 1.3.2010 aus. Der Abrechnungszeitraum endet
somit am 31.12.2010 Der Vermieter hat dann bis 31.12.2011 Zeit,
die Nebenkosten abzurechnen.
Wer leicht ausziehen will, muss richtig einziehen...
Wie leicht man aus einer WG ausziehen kann, hängt vor allem davon
ab, welche Stellung man als Mieter hat!
Ist man Untermieter, kann man jederzeit unter Einhaltung der
gesetzlichen Fristen kündigen.
Ist man selber Hauptmieter der Wohnung, kann man ebenfalls
jederzeit gegenüber dem Wohnungseigentümer kündigen. Dann muss man
aber noch den eigenen Untermietern die Kündigung schicken.
Problematisch wird es, wenn alle WG Bewohner gleichberechtigte
Hauptmieter sind. Dann haftet jeder für die volle Miete gegenüber
dem Vermieter. Kann ein Bewohner nicht mehr zahlen, muss man für
diesen einspringen und kann sich das Geld dann höchstens später
auf zivilrechtlichem Weg vom Mitbewohner zurück holen. Außerdem:
Will man ausziehen, braucht man bei dieser Vertragsgestaltung die
Einwilligung der anderen! Bekommt man sie nicht, kann es
passieren, dass man weiter Miete bezahlen muss, obwohl man gar
nicht mehr in der WG wohnt. Ob man einen Vertrag mit mehreren
Hauptmietern eingeht, sollte man sich deshalb vorher sehr genau
überlegen.
Zurück zur Übersicht