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Berichte rund um Themen aus dem Alltag des Lebens

(16.12.2011)

 

Geschenkgutscheine - Was Sie beachten sollten?

An Weihnachten wissen viele nicht, was sie schenken sollen. Aber: Wenn nichts mehr geht, dann geht ein Gutschein. Egal ob vom Elektrofachmarkt, für einen Restaurantbesuch oder fürs Kino. Der Beschenkte kann sich selbst aussuchen, was er mit dem Gutschein anstellt. So gibt’s meistens keine Enttäuschungen oder größere Umtauschaktionen. Aber trotzdem muss man an einiges denken. Was muss man beim Geschenkgutschein beachten?


Einlösefrist darf nicht zu knapp sein...

Die Einlösefrist für einen Warengutschein darf nicht zu knapp sein. Gutscheine für Klamotten, CDs und Co müssen mindestens 12 Monate gültig sein. In der Regel gilt eine Frist zwischen einem und drei Jahren. Eine kürzere Frist hält die Verbraucherzentrale für unzulässig. Unbefristete Gutscheine können drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden.


Gutscheine von 2008 schnell einlösen...

Zum Beispiel wäre jetzt Endspurt angesagt für all die Verbraucher, die im Jahr 2008 unterm Weihnachtsbaum einen Gutschein hatten. Die sollten ihn schnellstens noch im Dezember einlösen, denn danach wäre diese dreijährige Verjährungsfrist nämlich abgelaufen. Gutscheine aus diesem Jahr sind beispielsweise bis zum 31. Dezember 2014 gültig.


Händler müssen Geld erstatten...

Ist die Frist auf dem Warengutschein zum Beispiel verstrichen, dann müssen die Händler das Geld erstatten - allerdings abzüglich des Gewinns, den sie eingeplant haben.
 


Termin beachten für Theater- und Konzert-Gutscheine...

Bei Gutscheinen für Konzert- oder Theaterkarten muss man die angegebenen Termine beachten, sonst verfallen die Tickets. Anderes gilt für verschenkte Kinokarten, die nicht für einen bestimmten Film gelten. Hier muss das Ausstellungsdatum draufstehen. Die Kinogutscheine dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren verfallen. Eine Einlösung des Gutscheins in Etappen ist theoretisch auch möglich. Da muss man sich aber auf die Kulanz des Händlers verlassen.


 

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