(16.12.2011)
Geschenkgutscheine - Was Sie beachten sollten?
An Weihnachten wissen viele nicht, was sie schenken sollen. Aber:
Wenn nichts mehr geht, dann geht ein Gutschein. Egal ob vom
Elektrofachmarkt, für einen Restaurantbesuch oder fürs Kino. Der
Beschenkte kann sich selbst aussuchen, was er mit dem Gutschein
anstellt. So gibt’s meistens keine Enttäuschungen oder größere
Umtauschaktionen. Aber trotzdem muss man an einiges denken. Was
muss man beim Geschenkgutschein beachten?
Einlösefrist darf nicht zu knapp sein...
Die Einlösefrist für einen Warengutschein darf nicht zu knapp
sein. Gutscheine für Klamotten, CDs und Co müssen mindestens 12
Monate gültig sein. In der Regel gilt eine Frist zwischen einem
und drei Jahren. Eine kürzere Frist hält die Verbraucherzentrale
für unzulässig. Unbefristete Gutscheine können drei Jahre lang
gegen Waren eingetauscht werden.
Gutscheine von 2008 schnell einlösen...
Zum Beispiel wäre jetzt Endspurt angesagt für all die Verbraucher,
die im Jahr 2008 unterm Weihnachtsbaum einen Gutschein hatten. Die
sollten ihn schnellstens noch im Dezember einlösen, denn danach
wäre diese dreijährige Verjährungsfrist nämlich abgelaufen.
Gutscheine aus diesem Jahr sind beispielsweise bis zum 31.
Dezember 2014 gültig.
Händler müssen Geld erstatten...
Ist die Frist auf dem Warengutschein zum Beispiel verstrichen,
dann müssen die Händler das Geld erstatten - allerdings abzüglich
des Gewinns, den sie eingeplant haben.
Termin beachten für Theater- und Konzert-Gutscheine...
Bei Gutscheinen für Konzert- oder Theaterkarten muss man die
angegebenen Termine beachten, sonst verfallen die Tickets. Anderes
gilt für verschenkte Kinokarten, die nicht für einen bestimmten
Film gelten. Hier muss das Ausstellungsdatum draufstehen. Die
Kinogutscheine dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren
verfallen. Eine Einlösung des Gutscheins in Etappen ist
theoretisch auch möglich. Da muss man sich aber auf die Kulanz des
Händlers verlassen.
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